„Schwere“ Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW.
Mindestalter: 24 Jahre
Mindestalter: 20 Jahre, nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2.
Mindestalter: 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: A2, A1, AM.
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Leistung: maximal 35 kW.
Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,2 kW/kg.
Mindestalter: 18
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: A1, AM
Krafträder der Klasse A1 (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als
125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.
Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,1 kW / kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung bis 15 kW.
Mindestalter: 16
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: AM
Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen:
Hubraum max. 50 cm³
bbH max. 45 km/h
Leistung max. 4 kW
Dreirädrige Kleinkrafträder mit:
Hubraum max. 50 cm³ bei Fremdzündungsmotor
Hubraum max. 500 cm³ bei Selbstzündungsmotor
bbH max. 45 km/h
Leistung max. 4 kW
Leermasse max. 270 kg
nicht mehr als 2 Sitzplätze
Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit:
Hubraum max. 50 cm³ bei Fremdzündungsmotor
Hubraum max. 500 cm³ bei Selbstzündungsmotor
bbH max. 45 km/h
Leermasse max. 425 kg
nicht mehr als 2 Sitzplätze
Leistung max. 6 kW
Leistung max. 4 kW bei Straßen-Quads
Mindestalter: 15
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: keine
Für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11KW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1KW/Kg nicht übersteigt.
Erweiterung der Klasse B um die Erlaubnis Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11KW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1KW/Kg nicht übersteigt zu führen.
Antrag mit Lichtbild bei der zuständigen Führerscheinstelle einreichen.
Bewerber muss mindestens 25 Jahre alt sein.
Geltungsbereich nur in Deutschland
Bewerber muss mindestens 5 Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen.
Eine Erweiterung auf höhere Klassen ist nicht möglich.
Ausbildung: Praktische Fahrausbildung mindestens 5 x 90 Minuten (Grundfahraufgaben, Fahren im Stadtverkehr, Überland und Autobahn), Theoretische Ausbildung: mindestens 4 x 90 Minuten klassenspezifischer Motorrad-Unterricht, Abschluss der Ausbildung ohne Prüfung - wenn die Ziele gem. der Fahrschüler-Ausbildungsordung erreicht wurden.
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein.
Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinne des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts.
Mindestalter: 15
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: Keine
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:
- die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
- die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3500 kg beträgt.
Mindestalter: 18
beim Begleiteten Fahren 17
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: AM, L
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (Pkw oder leichter Lkw) und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ist auf 3.500 kg begrenzt.
Mindestalter: 18
beim Begleiteten Fahren 17
Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B
Beinhaltet Klasse: keine
B96 ist keine eigene Führerscheinklasse, obwohl sie oft B96-Führerschein genannt wird. Sie ist eine Schlüsselzahl und berechtigt die Kombinationen mit Anhänger und Zugfahrzeug bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4.250 kg zu bedienen.
Beinhaltet AM, L
Nur mit Klasse B
Keine eigene Fahrerlaubnisklasse
Ab 18 Jahre
Ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren
Ausbildung ausschliesslich in Fahrschulen
Fahrzeugart Mittlere Lkw
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg.
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Mindestalter: 18
Geltungsdauer: 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B
Beinhaltet Klasse: keine
Sehvermögen: Augenärztliches Zeugnis/Gutachten
Sonstige Unterlagen: Ärztliches Zeugnis
Fahrzeugart Mittlere Lastzüge bis max. 12.000 kg zG
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Kombination aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse größer ist als 3.500 kg.
Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf jeweils nicht mehr als 12.000 kg betragen!
Mindestalter: 18
Geltungsdauer: 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse C1
Beinhaltet Klasse: BE; D1E bei Besitz von D1
Sehvermögen: Augenärztliches Zeugnis/Gutachten
Sonstige Unterlagen: Ärztliches Zeugnis
Fahrzeugart Schwere Lkw
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Mindestalter: 21 Jahre
18 Jahre bei Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG
oder Berufsaubildung
Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B
Beinhaltet Klasse: C1
Sehvermögen: Augenärztliches Zeugnis/Gutachten
Sonstige Unterlagen: Ärztliches Zeugnis
Fahrzeugart Lastzüge
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Mindestalter: 21 Jahre
18 Jahre bei Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG
oder Berufsaubildung
Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse C
Beinhaltet Klasse: C1E, BE, T;
D1E bei Besitz von Klasse D1;
DE bei Besitz von Klasse D
Sehvermögen: Augenärztliches Zeugnis/Gutachten
Erste Hilfe: Erste-Hilfe-Kurs
Sonstige Unterlagen: Ärztliches Zeugnis
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - die zur Beförderung von mehr als 8 aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut und nicht länger als 8 Meter sind.
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Mindestalter: 21, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer 18 (nach
vorheriger erfolgreicher medizinisch-psychologischer
Untersuchung). Außerdem muss der Bewerber seit
mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis Klasse B
besitzen. Von der Fahrerlaubnis darf nur bei Fahrten in
Deutschland Gebrauch gemacht werden, wenn diese im
Rahmen der Berufsausbildung stattfinden.
Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B
Beinhaltet Klasse: keine
Sehvermögen: Augenärztliches Zeugnis/Gutachten
Sonstige Unterlagen: Ärztliches Zeugnis
Fahrzeugart Kleine Busse mit Anhänger über 750 kg zG
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse D1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen. Auf dem Anhänger dürfen keine Personen befördert werden.
Mindestalter: 21 Jahre - Ausnahmen siehe Klasse D1
Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse D1
Beinhaltet Klasse: BE; C1E bei Besitz von C1
Sehvermögen: Augenärztliches Zeugnis/Gutachten
Sonstige Unterlagen: Ärztliches Zeugnis
Fahrzeugart Große Busse
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Mindestalter: 24 Jahre
23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation
21 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation
(umfangreiche Prüfung bei der IHK) oder nach
beschleunigter Grundqualifikation (dann auf
Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge beschränkt)
20 Jahre während oder nach Abschluss der
Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder
Fachkraft im Fahrbetrieb
18 Jahre während oder nach Abschluss der
Berufsausbildung zum Berufkraftfahrer oder Fachkraft
im Fahrbetrieb, auf Linienverkehr bis 50 Kilometer
Linienlänge beschränkt
18 Jahre während oder nach Abschluss der
Berufsausbildung zum Berufkraftfahrer oder Fachkraft
im Fahrbetrieb ohne Fahrgäste.
Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B
Beinhaltet Klasse: D1
Sehvermögen: Augenärztliches Zeugnis/Gutachten
Sonstige Unterlagen: Ärztliches Zeugnis
Fahrzeugart Große Busse mit Anhänger über 750 kg zG
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse D und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Mindestalter: 24 Jahre - Ausnahmen siehe Klasse D
Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse D
Beinhaltet Klasse: D1E, BE; C1E bei Besitz von C1
Sehvermögen: Augenärztliches Zeugnis/Gutachten
Sonstige Unterlagen: Ärztliches Zeugnis
Fahrzeugart Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge
a) Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt
werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn
sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler
und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus
diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Mindestalter: 16
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: keine
Fahrzeugart Landwirtschaftliche Zugmaschinen über 40 km/h bis 60 km/h; landwirtschaftliche, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen
a) Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h,
b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger.
Bedingung: Beide Fahrzeugarten müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden.
Altersstufung: Die Klasse T wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h erteilt.
Mindestalter: 16 für bbH 40 km/h, 18 für bbH 60 km/h
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: L, AM